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   BGH, 22.10.1980 - 4 StR 570/80   

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https://dejure.org/1980,1401
BGH, 22.10.1980 - 4 StR 570/80 (https://dejure.org/1980,1401)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1980 - 4 StR 570/80 (https://dejure.org/1980,1401)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80 (https://dejure.org/1980,1401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien bei der Bemessung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17 Abs. 2
    Bemessungskriterien für Jugendstrafe

Papierfundstellen

  • StV 1981, 113
  • StV 1981, 26
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 22.10.1980 - 4 StR 570/80
    Denn auch bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind, während der äußere Unrechtsgehalt der Tat demgegenüber keine selbständige Bedeutung hat (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263) [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61].
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 22.10.1980 - 4 StR 570/80
    Denn auch bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist in erster Linie das Wohl des Angeklagten maßgebend, wobei die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters von entscheidender Bedeutung sind, während der äußere Unrechtsgehalt der Tat demgegenüber keine selbständige Bedeutung hat (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263) [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61].
  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

    Maßgebend sind vielmehr in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH StV 1981, 26; BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner; BGH bei Böhm NStZ 1994, 529; BGH StV 1996, 268; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).
  • BGH, 16.07.1981 - 4 StR 358/81

    Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte

    Bei Verhängung von Jugendstrafe ist für deren Bemessung in erster Linie die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten maßgebend (BGHSt 15, 224, 226 [BGH 11.11.1960 - 4 StR 387/60]; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80 - bei Holtz MDR 1981, 101).
  • BGH, 17.06.1992 - 2 StR 602/91

    Alternativität zwischen den Strafgesetzbüchern der DDR und der Bundesrepublik

    Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn das Bezirksgericht bei der Bewertung der Tat nach Jugendstrafrecht von einer gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung des § 117 StGB-DDR ausgegangen wäre (vgl. BGH StV 1981, 26), denn dies würde zu einer unzulässigen Vermischung von Gesichtspunkten aus verschiedenen Strafgesetzbüchern führen.
  • BGH, 12.10.1984 - 2 StR 546/84

    Vorwerfbarkeit überhöhten Alkoholgenusses

    Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 28/82

    Jugendstrafrecht - Schädliche Neigungen - Schwere Schuld - Beurteilungskriterien

    Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zuläßt (BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 248/81

    Umfang der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Bemessung einer

    Sie lassen besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 -, vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81).
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